Satzung

Deutscher Alpenverein
Satzung der DAV Sektion Feuchtwangen
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Die aus der 1968 gegründeten Ortsgruppe 
der Sektion Hesselberg hervorgegangene Sektion führt den Namen: Sektion 
Feuchtwangen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in
 Feuchtwangen.
Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1.    Zweck der Sektion ist, das 
Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den 
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu 
fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt 
zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch 
die Bindung zur Heimat zu pflegen.
 2.    Die Sektion ist parteipolitisch 
neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und 
ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancen­gleichheit von Frauen 
und Männern.
3.    Die Sektion verfolgt ausschließlich
 und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke
 in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und 
Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege.
4.    Die Sektion ist selbstlos tätig; 
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel 
der Sektion dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden.
 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das 
Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der 
Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche 
Ausbildung, Förderung bergsteige­rischer und alpinsportlicher 
Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung,
 Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b)    Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c)    Errichten, Erhalten  und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d)    Schutz und Pflege von Natur und 
Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen 
Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der 
Unterhaltung von Hütten und Wegen;
e)    umfassende Jugend- und Familienarbeit;
f)    Sammlung schriftstellerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
g)    Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
h)    Pflege der Heimatkunde.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen 
Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und 
hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den
 Pflichten gehören:
a)    den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b)    die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c)    Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d)    die satzungsgemäßen Beschlüsse der 
Hauptversammlung des DAV auszu­führen, insbesondere in ihre Satzung die 
Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die 
Hauptversammlung  als verbindlich bezeichnet hat;
e)    in der Satzung die Haftung des DAV 
für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von 
Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV 
entstehen;
f)    Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g)     jede Veräußerung oder Belastung 
von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom 
DAV genehmigen zu lassen;
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1.    Die volljährigen Mitglieder haben 
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt 
werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen 
Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden 
Rechte.
2.    Den nicht volljährigen Mitgliedern 
stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl-
 und Stimmrechtes zu.
3.    Die Mitglieder der Sektion sind 
mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, 
von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen 
Gebrauch zu machen.
4.    Eine Haftung der Sektion und der 
von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der 
Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an 
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV 
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
 einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen 
Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürger­lichen 
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last 
gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von 
Vereins­einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer 
anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5.    Eine Haftung des Deutschen 
Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für 
Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen 
des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist
 über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf 
die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder 
einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
 Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1.    Jedes Mitglied hat den 
Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die 
Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die 
Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung 
des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2.    Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3.    Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4.    Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und seiner Kontoverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1.    Zu Ehrenmitgliedern kann die 
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, 
die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie 
erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der 
Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2.    Fördernde Mitglieder der Sektion 
können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere 
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über 
etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die 
fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. 
Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des 
Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie 
genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der 
Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein 
Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende 
eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1.    Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich  zu beantragen.
2.    Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4.    Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;    c) durch Streichung;
b) durch Tod;    d) durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1.    Der Austritt eines Mitgliedes ist 
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden 
Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des 
Vereinsjahres zu erklären.
2.    Der Vorstand kann die 
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den 
Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
1.    Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
2.    Ausschließungsgründe sind:
    a)    grober Verstoß gegen die Zwecke
 der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der 
Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b)    schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c)    grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3.    Gegen den Ausschluss ist Berufung 
an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist 
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand 
eingelegt werden.
4.    Vor der Beschlussfassung durch den 
Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung 
einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss 
über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels 
eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen
1.    Die Mitglieder der Sektion können 
sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. 
für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die 
Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen. Die Bildung von
 Ortsgruppen bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Über die 
dann erforderliche Zuordnung zu einer der Ortsgruppen entscheidet das 
einzelne Mitglied.
2.    Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3.    Die Abteilungen oder Gruppen können
 sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der 
Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der 
Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der 
Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, 
soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen 
übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung 
des Vorstandes festgesetzt werden.
4.    Ortsgruppen haben sich eine 
Geschäftsordnung zu geben. Die Ortsgruppen wählen alle 4 Jahre vor der 
Mitgliederversammlung des Vereins ihre Organe, die mindestens aus dem 
Vorsitzenden der Ortsgruppe, seinem Stellvertreter, einem 
Kassenverwalter, einem Schriftführer und einem Jugendleiter bestehen 
müssen. Mitglieder können gleichzeitig in Organen des Vereins und der 
Ortsgruppen tätig sein.
5.    Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu, sie bilden kein eigenes Vermögen.
6.    Ortsgruppen dürfen zu Lasten der 
von ihnen selbständig zu verwaltenden Abteilungsmittel Rechtsgeschäfte 
abschließen. Insoweit sind sie berechtigt, im Namen des Vereins nach 
außen tätig zu werden. Sie werden hierbei durch den Vorsitzenden der 
Ortsgruppe oder durch von diesem beauftragte Personen vertreten. Im 
Übrigen sind Rechtsgeschäfte der Ortsgruppen durch die zuständigen 
Vereinsorgane abzuschließen. Die Verantwortung für die satzungsgemäße 
Verwendung der Ortsgruppenmittel trägt der Vorstand der Ortsgruppe. Das 
Rechnungswesen der Ortsgruppe ist von zwei Rechnungsprüfern zu 
überwachen. § 23 gilt sinngemäß. In jeder Mitgliederversammlung haben 
die Ortsgruppen Rechenschaftsberichte vorzutragen.
7.    In jeder Sitzung oder Versammlung 
eines Organs einer Ortsgruppe sind der Erste oder der Zweite Vorsitzende
 der Sektion teilnahmeberechtigt.
§ 14
Organe
Organe der Sektion sind
a) die Mitgliederversammlung;    c) der Ehrenrat
b) der Vorstand    
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1.    Der Vorstand besteht aus dem/der 
Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden,     dem/der 
Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vorsitzenden der 
Ortsgruppen und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend 
(geschäftsführender Vorstand) sowie den in der Sektion tätigen 
Referenten, deren Mindestzahl 5 beträgt.
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende.
2.    Die Mitglieder des Vorstandes 
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in 
schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders,
 wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei 
Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich 
die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied 
vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste 
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues 
Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder 
Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein 
Ersatzmitglied.
4.    Die Mitglieder des Vorstandes sind 
ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach 
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG 
beschließen.
§ 16
Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich 
und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. 
Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende haben 
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf hierbei der/die 
Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung oder im Auftrag des/der Ersten 
Vorsitzenden handeln.
§ 17
Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die 
Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre 
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der 
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1.    Der Vorstand wird von dem/der 
Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten 
Vorsitzen zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sechs 
oder mehr der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen 
Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der 
Einberufung nicht angegeben worden ist.
2.    Die Beschlüsse werden mit einfacher
 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.    Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 4 seiner Mitglieder verlangen.
4.    Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
Mitgliederversammlung
§ 19
Einberufung
1.    Der geschäftsführende Vorstand 
beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der 
die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das 
Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt
 mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist 
hierbei mitzuteilen.
2.    Der Vorstand kann eine 
außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen 
wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies 
mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des 
Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
§ 20
Aufgaben
1.    Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    c) Rechenschaftsberichte der Ortsgruppen, Abteilungen bzw. Gruppen
        entgegenzunehmen;  
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    f)    Die Zahl der Referenten festzulegen;
    g)    Die Mitglieder des Ehrenrats zu wählen;
    h) die Satzung zu ändern;    
    i) die Sektion aufzulösen.
2.    Ein Beschluss ist mit einfacher 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei
 der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3.    Satzungsänderungen bedürfen einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen 
bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 21
Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite 
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift 
aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von
 dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in 
unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 22
Ehrenrat
1.    Der Ehrenrat besteht aus 7 
Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die 
übrigen dürfen kein Amt in der Sektion einschließlich der Ortsgruppen  
bekleiden.
2.    Die Mitglieder des Ehrenrates 
werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand 
angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3.    Der Ehrenrat ist berufen, um
    a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
    b) Ehrenverfahren und
    c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
    d) Auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder zu ernennen.
    e)    Entscheidungen über Ehrungen von Mitgliedern zu treffen.
Die Beschlüsse ergehen, ausgenommen bei 
Ehrungen, nach Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher 
Stimmenmehrheit. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 23
Rechnungsprüfer/innen
1.    Die Mitgliederversammlung wählt 
jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. 
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion zu 
überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 24
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt
 die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein 
Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer 
unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen 
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig 
ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion 
oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der 
Sektion an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig 
anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich 
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat bzw. haben, oder an eine 
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere 
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der 
Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des 
Bergsteigens und der alpinen Sportarten.
Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten 
sind dem DAV oder der bestimmten Sektion oder dem sonstigen 
Rechtsnachfolger un­entgeltlich zu übertragen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom  5.April 2013.
Sektion    Stempel    Wolf-Dietrich Grießhammer
        1.Vorsitzender
        Klaus Grebenhof
        2.Vorsitzender
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1g), 13 Nr.2 h) der DAV-Satzung:
Datum    Stempel    Unterschrift
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen.
Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 10.11.2007, Fürth.
Geändert auf der Hauptversammlung am 08.11.2008, Jena
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2011, Heilbronn

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