Benutzerordnung

für die Kletteranlage am Zwinger der DAV Sektion Feuchtwangen e. V.

Berechtigung

  • Nur Befugte dürfen die Kletteranlage betreten und dort klettern.
  • Befugte sind alle Mitglieder der Sektion Feuchtwangen des DAV.
  • Nicht klettern bzw. die Anlage nicht betreten dürfen, auch wenn sie zum Kreis der Befugten nach Ziff. I. 2. gehören,
    • Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit Ausnahme von geschlossenen und geführten Veranstaltungen der Sektion Feuchtwangen.
    • Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie ohne Aufsicht eines Erwachsenen Befugten nach Ziffer I. 2. sind oder wenn es sich nicht um eine Veranstaltung der Sektion Feuchtwangen handelt.
    • Personen, denen der Vorstand der Sektion oder der von ihm Beauftragten das Klettern oder das Betreten der Anlage untersagt haben (s. IV. 5.).

Zutritt

  • Die Anlage kann von befugten Personen jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird außerhalb der Trainingszeit ein Schlüssel ausgegeben (bei Minnameyer, Häßlein, Fa. Wellhöfer/Zein), der nach der Benutzung unverzüglich zurückzugeben ist.
  • Während des Aufenthalts im Kletterturm ist die Zugangstüre geschlossen zu halten.
  • Bei Betreten der Anlage ist jeder Benutzer verpflichtet, sich in das ausliegende Anwesenheitsbuch einzutragen.
  • Feste Trainingszeiten sind:
    • Jugend: So., 13.00 – 16.00 Uhr 
      Fr. jeder geraden Woche, 19.00 – 22.00 Uhr
    • Erwachsene: Fr. jeder ungeraden Woche, 19.00 – 22.00 Uhr mit Anleitung
    • Nichtmitglieder: Mi jeder erste des Monats, 15.30 – 17.00 Uhr
    • Trainingsende ist in jedem Fall: 22.00 Uhr

Haftung

  • Jeder klettert auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
  • Es darf nur unter Einhaltung der anerkannten sicherungstechnischen Richtlinien geklettert werden; die Sicherung erfolgt ausschließlich Top – Rope. Es darf bis max. 1 m Fußhöhe ohne Seilsicherung geklettert werden. Zur Sicherung müssen die hierfür vorgesehenen Umlenkeinrichtungen benutzt werden.
  • Durch das Betreten der Anlage versichert der Benutzer, dass er über grundlegende Kletterkenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt.
  • Es dürfen sich maximal 12 Kletterer in der Anlage aufhalten. Die Höchstzahl der gleichzeitig nutzbaren Kletterrouten beträgt 4.
  • Schadensersatzansprüche gegen die Sektion, gegen Mitglieder, Organe der Sektion sowie gegen deren Beauftragte sind ausgeschlossen, gleich, aus welchem Rechtsgrund sie bestehen mögen.

Verhaltensregeln in der Anlage

  • Tritte, Griffe und Sicherungsmittel dürfen nur nach Rücksprache mit den Verantwortlichen verändert oder beseitigt werden.
  • Die Anlage und das Gelände am Zwinger sind sauber zu halten und pfleglichst zu behandeln; Abfälle dürfen nicht weggeworfen oder zurückgelassen werden.
  • Den Anweisungen von Vorstandsmitgliedern, Jugendleitern sowie Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
  • Schäden an der Kletteranlage, lose oder wackelige Griffe, müssen umgehend beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeldet werden.
  • Das Hausrecht über die Kletteranlage übt der Vorstand der Sektion aus. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann auf Beschluss des Vorstandes der Sektion dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden. Das Recht, aus Verstößen gegen die Benutzungsordnung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

Die Benutzungsordnung tritt durch Beschluss der Vorstandschaft vom 06.11.1997 in Kraft.

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